Die Intervalle der Hauptuntersuchung ergeben sich aus Anlage VIII der StVZO i. V. m. § 29 StVZO:
PKW bei Erstzulassung: 36 Monate
PKW ab der zweiten HU: 24 Monate
Taxis und Mietwagen: 12 Monate
Motorräder/Leichtkrafträder: 24 Monate
Anhänger bei Erstzulassung bis 750 kg: 36 Monate
Anhänger bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Wohnanhänger: 24 Monate
Anhänger über 3,5 t zul. Gesamtgewicht: 12 Monate
LKW bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht: 24 Monate
LKW über 3,5 t zul. Gesamtgewicht: 12 Monate
Omnibusse (mehr als 8 Fahrgastplätze): 12 Monate
Werden die Prüfintervalle nicht eingehalten, droht ein Bußgeld. Zu beachten ist, dass bei überschrittenem Prüfungsintervall das nächste Intervall bereits mit dem Ende des überschrittenen Intervalls beginnt. Man erhält demzufolge keinen zeitlichen Vorteil, wenn man das Prüfungsintervall überschreitet.